Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der CNC International B.V.

Artikel 1 Allgemeines

  • Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Bestellungen bei der CNC International B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle in 6002 EG Weert (Niederlande), Burgemeesterlaan 2, bei der Handelskammer unter der Nummer 12044847 eingetragen, im Folgenden “CNC” genannt.
  • Diese allgemeinen Lieferbedingungen wurden bei der Handelskammer in Roermond unter der Nummer 12044847  hinterlegt und können auf der Website www.nailcreation.com eingesehen und heruntergeladen werden. 
  • Der Begriff „Abnehmer“ bezieht sich in diesen allgemeinen Lieferbedingungen auf jede natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit CNC abschließen möchte, und/oder auf die Person, auf deren Rechnung die Produkte geliefert werden.
  • CNC ist bestrebt, dem Abnehmer eine Abschrift ihrer allgemeinen Lieferbedingungen zukommen zu lassen, und ist jederzeit bereit, dem Abnehmer auf eine entsprechende Bitte hin eine Abschrift ihrer allgemeinen Lieferbedingungen zukommen zu lassen.
  • Wenn der Abnehmer auch auf (seine) allgemeine(n) Geschäftsbedingungen verweist, gelten die Bedingungen des Abnehmers nur, sofern sie nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Lieferbedingungen von CNC sowie geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen.
  • Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferbedingungen sind nur nach Zustimmung von CNC und schriftlicher Festlegung der abweichenden Vereinbarungen zulässig.
  • Die Tatsache, dass ein Angebot akzeptiert oder eine Bestellung aufgegeben wird, bedeutet, dass der Abnehmer der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Bedingungen zustimmt.
  • CNC behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Lieferbedingungen zu ändern.

Artikel 2 Zustandekommen des Vertrags

  • Alle von CNC vorgelegten Offerten und Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich etwas anderes angegeben. Die Offerten und Angebote können sofort nach der Akzeptanz durch den Abnehmer von CNC noch widerrufen werden.
  • Unbeschadet der obigen Bestimmung haben die Angebote von CNC eine Gültigkeitsdauer von dreißig (30) Tagen, es sei denn, das Angebot enthält ausdrücklich eine andere Angabe.
  • Wird ein Angebot von CNC schriftlich bestätigt und hat der Abnehmer innerhalb von drei (3) Tagen nach diesem Datum keine diesbezüglichen Einwände bei CNC erhoben, wird die Auftragsbestätigung von CNC für beide Parteien verbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt auch eine schriftliche Bestätigung seitens CNC der von den Parteien besprochenen und mündlich getroffenen Vereinbarungen.
  • Eventuelle ergänzende Absprachen und/oder Zusagen, die von einem Mitarbeiter von CNC oder im Namen von CNC und/oder von anderen, als Vertreter auftretenden Personen gemacht wurden, sind nur verbindlich, wenn diese Absprachen und/oder Zusagen von dem/den seitens CNC vertretungsbefugten Geschäftsführer(n) schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 3 Preise und Sicherheit

  • Alle von CNC genannten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Die zu zahlende Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Sofern CNC im Zusammenhang mit der Lieferung des Produkts an den Abnehmer Kosten aufwenden musste, z.B. Transportkosten, kann CNC dem Abnehmer diese Kosten gesondert in Rechnung stellen.
  • CNC hat das Recht, innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags entstandene Preissteigerungskosten (z.B. einen Anstieg von Einkaufspreisen, Löhnen, Transportkosten, Steuern und/oder Abgaben) an den Abnehmer weiterzugeben. Durch eine Weitergabe von Preissteigerungskosten erhält der Abnehmer das Recht, den Vertrag zu lösen, wenn die Fortsetzung des Vertrags angesichts des Umfangs der Preissteigerungskosten nach billigem Ermessen nicht von ihm verlangt werden kann. Eine Vertragsauflösung durch den Abnehmer aus diesem Grund lässt den Schadenersatzanspruch von CNC unberührt, während CNC selbst nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Bei einer effektiven Preissenkung, die von Dritten auferlegt wird, hat CNC das Recht, den Vertrag zu lösen, ohne zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
  • Falls die finanzielle Situation des Abnehmers nach angemessener Beurteilung seitens CNC Anlass dazu bietet, hat der Abnehmer auf erstes Ersuchen des CNC zur Zufriedenheit von CNC eine (ergänzende) Sicherheit oder eine Vorauszahlung zu leisten, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags sicherzustellen. Unterlässt der Abnehmer es, die geforderte Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, dann hat CNC nach eigenem Ermessen das Recht, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu lösen, unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadenersatz und ohne selbst gegenüber dem Abnehmer zur Leistung von Schadenersatz jeglicher Art verpflichtet zu sein.

Artikel 4 Zahlung

  • Der Abnehmer hat den Betrag, den er CNC schuldet, am Datum der Proforma-Rechnung unverzüglich durch eine Barzahlung an CNC oder eine Überweisung auf ein von CNC angegebenes Bank- oder Girokonto in der vereinbarten Währung zu zahlen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Hat CNC den geschuldeten Betrag (bzw. einen beliebigen Teil des geschuldeten Betrags) nicht spätestens am vereinbarten Datum erhalten, hat CNC - unbeschadet ihres Rechts, die Einhaltung der Verpflichtung zu fordern - das Recht:
    • dem Abnehmer über die Differenz (bzw. den betreffenden Teil der Differenz) ab diesem Datum Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat in Rechnung zu stellen, wobei ein Teil eines Monats bei der Berechnung als ganzer Monat gilt, und
    • die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aufgrund aller mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge auszusetzen.
  • Unterlässt der Abnehmer es auch nach einer schriftlichen oder elektronischen Mahnung, den geschuldeten Betrag innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist in voller Höhe zu bezahlen, hat CNC das Recht, den Vertrag ohne Hinzuziehung eines Gerichts mit sofortiger Wirkung zu lösen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz und ohne selbst zur Leistung von Schadenersatz an den Abnehmer verpflichtet zu sein. CNC kann dem Abnehmer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sie zum Erhalt ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer machen muss, in Rechnung stellen.  Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15% des geschuldeten Betrags, mit einem Mindestbetrag von € 1.200,--.
  • Eine Zahlung des Abnehmers wird zuerst zu Lasten der eventuell geschuldeten Zinsen verbucht, dann zu Lasten von Kosten, die CNC im Zusammenhang mit einem Leistungsverzug des Abnehmers in Bezug auf den Vertrag machen musste, und erst dann zu Lasten des geschuldeten (Kauf-) Preises.
  • Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Vereinbarung hat der Abnehmer nicht das Recht, bei einer Zahlung einen beliebigen Rabatt, einen Preisabzug oder eine Verrechnung vorzunehmen.

Artikel 5 Lieferung

  • CNC ist in der Lage, die Waren an dem auf der Proforma-Rechnung genannten Datum zu liefern.  Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, erfolgt die Lieferung der Waren an dem Datum, das nach Ansicht von CNC geeignet ist.
  • CNC liefert die Waren „ex works“ (Incoterms 2000).
  • Wünscht der Abnehmer, dass die Produkte auf eine andere als die übliche Weise geliefert werden, stellt CNC ihm die damit verbundenen Kosten in Rechnung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  • CNC hat das Recht, bei der Lieferung der Bestellung(en) die Dienste Dritter zu nutzen.
  • Erfolgt die Lieferung in Teilen, hat CNC das Recht, jede Lieferung als separaten Geschäftsvorgang zu betrachten.
  • Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Abmachung erfolgt die Lieferung gemäß den Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung. Die gelieferten Waren gehen auch dann auf Rechnung und Risiko des Abnehmers, wenn CNC sie zur Ablieferung angeboten hat, der Abnehmer sie jedoch – gleich aus welchem Grund – nicht abnimmt. Die dadurch verursachten Kosten und Schäden, etwa im Zusammenhang mit Lagerung und Aufbewahrung, gehen auf Rechnung des Abnehmers.
  • Der Abnehmer hat die gekauften Waren innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Datum der Proforma-Rechnung abzunehmen. Unterlässt er dies, dann hat CNC das Recht, aufgrund der Bestimmung in Artikel 6:60 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu fordern, dass das zuständige Gericht CNC von ihrer Lieferverpflichtung für die vereinbarten Waren befreit, oder ohne vorherige Inverzugsetzung die Zahlung des Kaufpreises des nicht abgenommenen Teils zu fordern.
  • CNC ist befugt, die Spezifikationen der zu liefernden Waren zu verändern, sofern die vereinbarten Leistungen und die Qualität dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 6 Eigentumsvorbehalt

  • Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 6 behält CNC das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Forderungen bezüglich der Gegenleistung für die Waren, die CNC dem Abnehmer aufgrund des Vertrags geliefert oder zu liefern hat, oder bezüglich der kraft eines solchen Vertrags ebenfalls für den Abnehmer durchgeführten oder durchzuführenden Arbeiten sowie alle Beträge, die im Zusammenhang mit den Forderungen aufgrund der Nichteinhaltung derartiger Verträge fällig sind, beglichen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Abnehmer die gelieferten Waren getrennt von anderen Waren und deutlich als Eigentum des CNC gekennzeichnet aufzubewahren.
  • CNC hat das Recht, dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren eigenmächtig und ohne jegliche Haftpflicht gegenüber dem Abnehmer zurückzunehmen, sobald eine Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt oder der Abnehmer auf andere Weise in Verzug ist. Der Abnehmer wird an einer solchen Rückgabe in vollem Umfange mitwirken.
  • Wenn der Abnehmer alle Forderungen, an denen der Eigentumsvorbehalt begründet wurde, beglichen hat und das Eigentum an den gelieferten Waren infolgedessen auf den Abnehmer übergeht, geschieht dies unter dem Vorbehalt eines stillen Pfandrechts zugunsten von CNC als Sicherheit für die Einhaltung durch den Abnehmer jeglicher Forderungen, gleich aus welchem Grund, die CNC gegenüber dem Abnehmer erhalten sollte. CNC hat jederzeit das Recht – und wird sofern notwendig hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, im Namen des Abnehmers aufzutreten -, die zur Bestellung dieses vorbehaltenen Pfandrechts erforderlichen Handlungen (ausdrücklich einschließlich der Bestellung des Pfandrechts durch eine öffentliche oder registrierte private Urkunde) zu verrichten, und der Abnehmer verpflichtet sich, auf Ersuchen von CNC unverzüglich daran mitzuwirken.
  • Sofern der Eigentumsvorbehalt von CNC an den gelieferten Waren durch Verbindung oder Verarbeitung untergeht, bestellt der Abnehmer im Voraus zugunsten von CNC ein besitzloses Pfandrecht an der aus der Verbindung oder durch die Verarbeitung entstandenen Sache als Sicherheit für alle Beträge, die der Abnehmer CNC aus einem beliebigen Grunde schuldet und schulden wird.
  • Falls CNC Sachen des Abnehmers zur Bearbeitung in Verwahrung hat, ist CNC berechtigt, diese in Verwahrung zu behalten, bis der Abnehmer alle Beträge bezahlt hat, die er CNC aus einem beliebigen Grunde schuldet.
  • Die Beträge, die der Abnehmer CNC aufgrund des Vertrags schuldet, werden sofort in voller Höhe fällig, wenn
    • dem Abnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wird, über den Abnehmer die Insolvenz verhängt wird oder ein diesbezüglicher Insolvenzantrag gestellt wird,
    • das Unternehmen des Abnehmers (eventuell teilweise) beendet oder übertragen wird, oder
    • zu Lasten des Abnehmers eine Sicherungsbeschlagnahme oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, es sei denn, der Abnehmer hat innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach einem diesbezüglichen Ersuchen von CNC eine nach dem redlichen Urteil von CNC geeignete Sicherheit für alle Beträge geleistet, die der Abnehmer CNC schuldet und schulden wird.

Artikel 7 Garantien und Beanstandungen

  • CNC garantiert, dass die Waren den am Versanddatum geltenden Standardspezifikationen von CNC oder eventuellen Spezifikationen des Abnehmers entsprechen. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Kataloge, Prospekte, Gewichts-  und Maßangaben, Internetseiten und sonstigen Veröffentlichungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringfügige Abweichungen, wie beispielsweise technisch bedingte Mehr- und Mindergewichte von bis zu 3 %, stellen keinen wesentlichen Mangel dar und berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen und/oderZurückbehaltungsrechten.
  • Alle anderen expliziten und impliziten Garantien im Zusammenhang mit den Waren, gleich ob diese gesondert oder zusammen mit anderen Materialien benutzt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Eignung oder Handelsfähigkeit zu einem beliebigen Zweck, werden abgelehnt.
  • Der Abnehmer hat bei der Lieferung zu kontrollieren, ob die Produkte vertragskonform sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Abnehmer CNC innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich zu informieren.
  • Beanstandungen im Zusammenhang mit Mängeln, die trotz eingehender Kontrolle der Waren nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist festgestellt werden konnten, sind schriftlich zu melden und müssen sofort nach der Entdeckung der Mängel bei CNC eingehen. Hat der Abnehmer nicht innerhalb der oben genannten, zur Anwendung kommenden Frist eine Beanstandung gemeldet, gilt dies als vollständige und bedingungslose Erklärung des Verzichts auf eine solche Beanstandung. Wird die Mangelhaftigkeit der Waren in angemessener Weise nachgewiesen, wird CNC diese Waren auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen ersetzen oder reparieren oder dem Abnehmer den gezahlten Preis zurückerstatten.

Artikel 8 Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte

  • Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die auf den von CNC gelieferten Produkten ruhen, sind vom Abnehmer in vollem Umfang und bedingungslos zu respektieren.
  • Falls ein Dritter dem Abnehmer in Bezug auf die von CNC gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen einen Verstoß gegen (geistige Eigentums-)Rechte dieses Dritten vorwirft, wird CNC sich bemühen, den Verstoß gegen das Recht des Dritten einzustellen, beispielsweise durch Veränderung oder Erhalt einer Lizenz. Dies gilt lediglich für Waren und/oder Dienstleistungen, die von CNC selbst produziert und/oder in den Verkehr gebracht werden und nicht auf Anweisung des Abnehmers entwickelt wurden. Um sich auf diese Bemühungspflicht berufen zu können, hat der Abnehmer CNC unverzüglich über den Verstoß im Sinne dieses Absatzes zu informieren; unterlässt er dies, verfallen alle Ansprüche. Auch hat der Abnehmer CNC freie Hand bei einer möglicherweise zu führenden Verteidigung oder den Verhandlungen über eine gütliche Einigung zu lassen. Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 7 behält CNC sich jederzeit das Recht vor, Waren und/oder Dienstleistungen zu ändern bzw. ändern zu lassen, um einen eventuellen Verstoß gegen Rechte Dritter zu vermeiden.

Artikel 9 Auflösung

  • Ohne zur Leistung von Schadenersatz jeglicher Art an den Abnehmer verpflichtet zu sein und unbeschadet des Rechts von CNC, vom Abnehmer Schadenersatz zu fordern, hat CNC das Recht, alle mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge mit sofortiger Wirkung ohne Hinzuziehung eines Gerichts durch eine schriftliche Erklärung an den Abnehmer zu lösen, falls
  • dem Abnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wird, über den Abnehmer die Insolvenz verhängt wird oder ein diesbezüglicher Insolvenzantrag gestellt wird,
  • das Unternehmen des Abnehmers (eventuell teilweise) beendet oder übertragen wird,
  • zu Lasten des Abnehmers eine Sicherungsbeschlagnahme oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird, es sei denn, der Abnehmer hat innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach einem diesbezüglichen Ersuchen von CNC eine nach dem redlichen Urteil von CNC geeignete Sicherheit für alle Beträge geleistet, die der Abnehmer CNC schuldet und schulden wird,
  • ein anderer Umstand eintritt, der bei CNC zu angemessenen Zweifeln führt, ob der Abnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen einhalten wird.
  • In den in Artikel 9.1 genannten Fällen werden die Beträge, der der Abnehmer CNC schuldet, einschließlich Schadenersatz, sofort und in voller Höhe fällig.

Artikel 10 Haftung

  • Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 7 gilt für die Haftung von CNC für einen Schaden des Abnehmers aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen CNC und dem Abnehmer, dass:
    • CNC nicht für Einkommens- oder Ertragsausfall sowie für Kosten wegen Unterbrechung, Stillstands und/oder Neustarts eines (Teils eines) Betriebs haftbar gemacht werden kann;
    • CNC für andere als die unter Punkt a genannten Schäden nur insofern haftet, als CNC gegen den betreffenden Schaden versichert ist und diese Versicherung im betreffenden Fall eine Zahlung leistet.

Die unter a und b genannten Einschränkungen gelten nicht, falls der Abnehmer nachweist, dass der Schaden, für den er CNC haftbar macht, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von CNC zurückzuführen ist.

  • Falls ein Ereignis eintritt, durch das der Abnehmer Schaden erleidet oder nach berechtigter Erwartung Schaden erleiden wird, für den CNC verantwortlich ist, hat der Abnehmer CNC mit gebührender Zügigkeit, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach diesem Ereignis schriftlich zu informieren. Falls der Abnehmer eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung unterlässt, verfällt sein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des betreffenden Ereignisses. Alle Schadenersatzforderungen des Abnehmers verfallen dreißig (30) Tage nach dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, es sei denn, der betreffende Schaden wurde CNC in der oben genannten Weise fristgerecht gemeldet. 
  • In allen Fällen, in denen CNC sich auf die Bestimmung in diesem Artikel berufen kann, kann bzw. können sich auch (ein) eventuell belangte(r) Arbeitnehmer auf diese Bestimmung in einer Weise berufen, als sei die Bestimmung in diesem Artikel von dem/den betreffenden Arbeitnehmer(n) festgelegt worden.
  • Der Abnehmer schützt CNC vor den Schäden, die CNC aufgrund von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den von CNC gelieferten Waren oder Dienstleistungen erleiden sollte.
  • CNC haftet nicht für Schäden infolge von Mängeln, die auf Umstände zurückzuführen sind, die von ihr nicht verschuldet wurden; dazu gehören auf jeden Fall auch Störungen der Stromversorgung, der Internet-Verbindungen und des Telefonverkehrs.
  • Eine Ausführungsverzögerung oder Nichtausführung seitens CNC führt nicht zur Haftpflicht für CNC, wenn dies durch Umstände verursacht wurde, die sich der Kontrolle von CNC entziehen; dazu gehören auch höhere Gewalt, Brand, Überschwemmung, Explosionen, Aufruhr, Krieg, Terrorismus, Gefahren auf See, Probleme mit Arbeitskräften, defekte Maschinen, Handlungen oder Verbote der Regierung, ein Mangel an Rohstoffen oder Energie zu angemessenen Preisen und/oder Verkehrsstörungen.

 

Artikel 11 Gesamtschuldverhältnis

  • Falls der Abnehmer zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragsausführung aus mehr als einer (1) (juristischen) Person besteht, haftet jede dieser (juristischen) Personen gegenüber CNC gesamtschuldnerisch für die aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen.

Artikel 12 In Kraft bleibende Bestimmungen

  • Nach dem Ende des Vertrags - gleich aus welchem Grund - behalten die Bestimmungen Gültigkeit, die aufgrund ihrer Art dazu bestimmt sind. Sollten einzelne Bestimmungen aus einem beliebigen Grund unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt gültig.

Artikel 13 Geheimhaltung

  • Der Abnehmer wird den Vertrag und alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ausführung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangen und deren vertraulichen Charakter er kennt oder nach billigem Ermessen vermuten müsste, in keiner Weise gegenüber einem Dritten offen legen. Der obige Satz gilt nicht, sofern die Offenlegung zur Ausführung dieses Vertrags notwendig ist oder der Abnehmer aufgrund einer beliebigen gesetzlichen Vorschrift zur Offenlegung verpflichtet ist.

Artikel 14 Übertragung von Rechten und Pflichten

  • Der Abnehmer kann Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CNC einem Dritten übertragen beziehungsweise von einem Dritten übernehmen lassen. CNC kann mit der Zustimmung Bedingungen verknüpfen.

Artikel 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Auf den Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
  • Über alle Streitfragen, die in Bezug auf den Vertrag oder anlässlich des Vertrages entstehen, einschließlich Streitfragen über dessen Bestehen und Gültigkeit, entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht am Standort von CNC, es sei denn, CNC macht die Sache bei einem anderen Gericht anhängig.

Weert, den 1. Januar 2012